EFB-Formblätter

EFB-Preis ohne Kopfzerbrechen

Bei öffentlichen Aufträgen wird von den Bietern in der Regel das Ausfüllen der EFB-Formblätter verlangt. Auch private Auftraggeber fordern dies zunehmend. Denn anhand der Angaben in den Formblättern EFB-Preis kann der geübte Fachmann Ungereimtheiten in der Preiskalkulation erkennen. Für Bauunternehmer ist es also unabdingbar, die Formblätter lückenlos und stimmig abzugeben. Andernfalls kann sogar der Ausschluss von der Vergabe drohen. Doch auch zum Prüfen der EFB-Preis ist einschlägiges Know-how erforderlich. Das folgende Grundlagen-Wissen kann daher sowohl Bietern als auch Ausschreibenden beim Verstehen, Ausfüllen und Prüfen der EFB-Formblätter nützen.

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Was genau sind die EFB-Preisblätter?

Wenn bei öffentlichen Bauauf­trägen die voraus­­sichtliche Angebots­summe mehr als 50.000 Euro betragen wird, sind nach dem Vergabe- und Vertrags­handbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB-Bund) die Form­blätter Preis­ermittlung 221 oder 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223 den Vergabe­unterlagen beizufügen. Gelegentlich finden sich noch die ehemaligen Bezeichnungen EFB-Preis 1a, EFB-Preis 1b und EFB-Preis 2.

Die ergänzenden Formblätter Preise (früher „Einheitliche Form­blätter Preise“) – auch kurz als EFB-Preis bezeichnet – dienen der Vergabe­stelle zur Beurteilung der Angemessenheit der Angebots­preise. Also zur Aufklärung der Frage, ob es sich um ein Angebot mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen handelt.

Bieter müssen in den Form­blättern 221 bis 223 Angaben zu ihrer Kalkulation machen. Die Angaben des späteren Auftrag­nehmers können dann auch zur Beurteilung von neuen Preisen in Nachtrags­angeboten und zur Prüfung seiner Nachtrags­forderungen dienen.

Zweck der EFB-Formblätter 221 bis 223
  1. Beurteilung von Angebots­prei­sen
  2. Beurteilung von Nach­trags­prei­sen

Die Formblätter Preise werden aller­dings nicht Vertrags­bestandteil. Denn im Bau­vertrag werden nur die Bau­preise vereinbart, nicht aber die Art ihrer Ermittlung oder einzelne Preis­bestandteile.

EFB 221, 222, 223 – was sind die Unterschiede?

Die Formblätter 221 oder 222 (je nach gewähltem Kalkulations­ver­fahren) enthalten Angaben zur Ermittlung der Angebots­summe des abge­gebenen Angebots. Also zu Kalkulations­werten wie Lohn, Umlagen und Kosten­arten bei Zuschlags­kalkulation (221) oder End­summen­kalkulation (222).

Aussagen zum gesamten Angebot
EFB 221
Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation
EFB 222
Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme
Aussagen zu einzelnen Positionen
EFB 223
Aufgliederung der Einheitspreise

Das Formblatt 223 enthält Angaben zur Aufgliederung, bzw. Zusammensetzung wichtiger oder – bei größeren Auftragssummen – aller Positionen des Angebots. Welches Kalkulationsverfahren für die Angebotskalkulation gewählt wurde, ist beim Formblatt 223 ohne Bedeutung.

EFB-Formblätter passend zur Kalkulation

Mit nextbau haben Sie beim Kalkulations­ver­fahren freie Wahl: Zuschlags­kalkulation oder End­summen­kalkulation? Die Form­blätter 221 oder 222 werden automatisch korrekt aus­gefüllt.

Screen Kalkulationsverfahren in nextbau



EFB-Formblaetter-Pflichtabgabe

Ist das Abgeben der EFB-Formblätter Pflicht?

Wenn die Abgabe der EFB-Formblätter in den Aus­schreibungs­unterlagen gefordert wird, der Bieter diese aber nicht ausfüllt und abgibt, führt das vom Grundsatz her zum Ausschluss seines Angebots von der Wertung, da sein Angebot nicht die geforderten Unterlagen enthält (siehe VOB/A § 16 – Ausschluss von Angeboten).

Allerdings muss der Auftrag­geber die in Betracht kommenden Bieter auffordern, fehlende, unvoll­ständige oder fehler­hafte Unterlagen nach­zureichen, zu ver­voll­ständigen oder zu korrigieren (siehe VOB/A in § 16a – Nach­forderung von Unter­lagen). Das gilt aber nur, soweit der Auftrag­geber nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, in der Auftrags­bekannt­machung oder in den Vergabe­unterlagen festzulegen, dass er keine Unter­lagen nachfordern wird.

Doppelt abgeben – EFB 221 plus EFB 222?

Auch wenn es in der Praxis vorkommt, dass unerfahrene Ausschreibende beide Form­blätter ein­fordern und Bieter – um die Vorgaben der Vergabe­stelle einzuhalten – sich schwertun, beide auszufüllen: Gemäß VHB sind die Angaben zur Preis­ermittlung entsprechend Formblatt 221 oder 222 abzugeben. Analog zur für die Kalkulation der Angebots­preise ver­wendeten Kalkulations­methode. Also entweder 221 bei Zuschlags­kalkulation oder 222 bei End­summen­kalkulation.

EFB 223: Für welche Positionen abzugeben?

Laut der Richtlinie zum Formblatt 223 im Vergabe­hand­buch (VHB-Bund) ist das Ausfüllen des Form­blatts nur von den­jenigen Bietern zu fordern, deren Angebote in der engeren Wahl sind. Dabei sind wichtige, den Preis bestimmende Positionen vorzugeben. Der Auftrag­geber bestimmt, welche Positionen ihm zur Wertung wichtig sind. Überschreitet die voraus­sicht­liche Auftrags­summe 100.000 Euro, ist das Formblatt für alle Positionen auszufüllen.

Angebots­summe
EFB 223 ausfüllen für
> 50.000 €
wichtige, den Preis bestimmende Teilleistungen (Positionen)
> 100.000 €
alle Teilleistungen (Positionen)

Die Vergabe­stelle kann auch auf das Form­blatt 223 verzichten und statt­dessen die Vorlage der Ur­kalkulation fordern.

EFB Formblätter richtig ausfüllen

EFB-Formblätter richtig ausfüllen


Beim Ausfüllen der EFB-Formblätter muss man wissen, dass diese von einer bestimmten und für alle Positionen einheitlichen Vorgehensweise bei der Kalkulation ausgehen. Das betrifft insbesondere den Verrechnungslohn und die Handhabung der Zuschläge. Außerdem besteht ein rechnerischer Zusammenhang zwischen den Formblättern 221 und 223, bzw. 222 und 223.

Problematisch wird es daher, wenn zur Kalkulation des Angebots andere Vorgehensweisen gewählt wurden und Werte umgerechnet werden müssen, um die Formblätter ausfüllen zu können. Die gute Nachricht für alle Anwender von nextbau: Die Software erledigt das Ausfüllen der EFB-Formblätter automatisch. In sich stimmig und passend zur Angebotskalkulation.

EFB-Formblätter einfach auf Knopfdruck

Mit nextbau werden die Formblätter 221, 222 und 223 automatisch korrekt und immer passend zu Ihrer Angebots­kalkulation ausgefüllt.

Screen EFB ausdrucken in nextbau


Angaben über den Verrechnungslohn

Beide Formblätter – EFB 221 und EFB 222 – verlangen im ersten Abschnitt Angaben zu den Lohn­bestand­teilen. Also dazu, wie der Kalkulations­lohn und der Verrechnungs­lohn sich zusammen­setzen.

Angaben über den Verrechnungslohn in nextbau
Abschnitt 1 „Angaben über den Verrechnungs­lohn“ in EFB 221 und 222

Die nachfolgende Tabelle erläutert, was hinter den verlangten Angaben steckt und wie die genannten Begriffe zu verstehen sind. Die Werte für den Kalkulations­lohn KL und den Verrechnungs­lohn VL ergeben sich in der Tabelle schritt­weise als Summe aus den darüber­liegenden Werten.


Angaben über den Verrechnungs­lohn in EFB 221 und 222

Mittellohn ML
Der Bruttostunden­lohn als Durchschnitt aus den Löhnen und Gehältern derjenigen Beschäftigten, die unmittelbar an der Abwicklung des Auftrags beteiligt sind. Lohn­zuschläge und Lohn­zulagen werden einbezogen.
Betrag € je Stunde
Lohn­gebundene Kosten
Tarifliche, gesetzliche und freiwillige Sozial­kosten wie Urlaubs­entgelt, zusätzliches Urlaubs­geld, Lohn­fort­zahlung im Krankheits­fall, Feiertags­entlohnung, Weihnachts­geld usw. sowie die Arbeit­geber­anteile zur Sozial­versicherung.
Prozentwert (Zuschlag auf ML) und Betrag € je Stunde
Lohnneben­kosten
Wegezeit, Unterkunft, Verpflegungs­mehr­auf­wand, Heim­fahrten (ehemals Auslösungen).
Prozentwert (Zuschlag auf ML) und Betrag € je Stunde
Kalkulationslohn KL
Rechnerische Summe aus Mittellohn ML, lohn­gebundenen Kosten und Lohn­neben­kosten. Der Kalkulations­lohn ist der Wert­ansatz zur Bestimmung der Lohn­kosten der einzelnen Leistungs­positionen.
Summe der drei vorge­nannten Beträge € je Stunde
Zuschlag auf Kalkulations­lohn (221), bzw. Umlage auf Lohn (222)
Hier wird im Formblatt (221) auf 2.4 verwiesen. Im Formblatt (222) auf 2.1.
Prozentwert (Zuschlag auf KL) und Betrag € je Stunde
Verrechnungslohn VL
Rechnerische Summe aus Kalkulations­lohn KL plus Zuschlag auf Kalkulations­lohn, bzw. Umlage auf Lohn. Im Verrechnungs­lohn sind somit auch Gemein­kosten sowie Wagnis und Gewinn anteilig enthalten.
Summe der Beträge bei Kalkulations­lohn und Zuschlag / Umlage

Die Beträge für den Verrechnungs­lohn und den Kalkulations­lohn kommen auf den Form­blättern 221 und 222 bei der Ermittlung der Angebots­summe als Wert für die Berechnung der eigenen Lohn­kosten zum Ansatz.


Eigene Lohnkosten – Berechnung

Verrechnungslohn x Gesamtstunden
Formblatt 221, Abschnitt 3
Kalkulationslohn x Gesamtstunden
Formblatt 222, Abschnitt 2

Der Verrechnungs­lohn aus den Form­blättern 221 oder 222 wird auch zur Ermittlung der Löhne im Formblatt 223 angesetzt.

Werden Aufsichtskosten als Gehaltskosten für Poliere in den Kalkulationslohn mit einbezogen, sind die Zuschläge (EFB 221), bzw. die Umlagen (EFB 222) für Gemeinkosten entsprechend niedriger anzusetzen.

Hinweis zum Sprachgebrauch in der Baubranche:
Der Kalkulationslohn gemäß der EFB-Formblätter wird in der Praxis auch als „Mittellohn ASL“ oder „Mittellohn APSL“ bezeichnet. Die Bezeichnung „Kalkulationslohn“ dagegen wird gelegentlich sinngleich zum Verrechnungslohn in den Formblättern verwendet.

Ab dem zweiten Abschnitt unter­scheiden sich die Form­blätter 221 und 222 beim Schema der erforder­lichen Angaben gemäß ihres Anwendungs­zwecks entweder für die Zuschlags­kalkulation oder die Kalkulation über die End­summe. Wurden die Angebots­preise mittels Zuschlags­kalkulation ermittelt, ist das Formblatt 221 zu verwenden.


Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen

Im zweiten Abschnitt des Formblatts 221 sind die prozentualen Zuschläge für Baustellen­gemein­kosten, Allgemeine Geschäfts­kosten sowie Wagnis und Gewinn auf die Einzel­kosten der Teil­leistungen (EKT), Lohn, Stoff­kosten, Geräte­kosten, Sonstige Kosten und Nach­unternehmer­leistungen anzugeben.

EFB 221 Zuschläge

In der Überschrift des Abschnitts werden die EKT als „unmittelbare Herstellungs­kosten“ bezeichnet, was sich auf die unmittelbar im Bau­prozess anfallenden und direkt ermittelten Kosten bezieht. Diese sind nicht zu verwechseln mit den „Herstell­kosten (HK)“ gemäß KLR Bau – Kosten-, Leistungs- und Ergebnis­rechnung der Bauunter­nehmen – in denen die Baustellen­gemein­kosten (BGK) bereits enthalten sind. Auf dem Formblatt 221 müssen die Baustellen­gemein­kosten wie die übrigen Gemein­kosten sowie Wagnis und Gewinn jeweils als Zuschläge auf die Einzel­kosten der Teil­leistungen (EKT) aus­ge­wiesen werden.


Angaben in EFB 221 über Zuschläge auf die EKT
Kosten, die Leistungs­positionen nur indirekt zugeordnet werden können, beispiels­weise Kosten für die Baustellen­einrichtung.
Kosten, die nicht für einzelne Baustellen und Bauauf­träge anfallen, sondern im Betrieb insgesamt.
Gewinn
Geplantes Projektergebnis.
Betriebsbezogenes Wagnis
Wagnis für das allgemeine Unternehmens­risiko.
Leistungsbezogenes Wagnis
Wagnis, das mit der Ausführung der Leistung verbunden ist.

Alle Werte sind als prozentuale Zuschläge auf die Einzel­kosten der Teilleistungen (EKT) anzugeben für

  • Lohn
  • Stoffkosten
  • Gerätekosten
  • Sonstige Kosten
  • Nachunternehmer­leistungen

Die Gesamtzuschläge zu den Einzel­kosten für Lohn, Stoffe, Geräte, Sonstige und NU-Leistungen in der letzten Zeile des Abschnitts 2 ergeben sich als Summe der jeweiligen Prozent­werte bei Baustellen­gemein­kosten, Allgemeine Geschäfts­kosten, Gewinn sowie betriebs­bezogenes und leistungs­bezogenes Wagnis. Diese Gesamt­zuschläge kommen im Abschnitt 3 bei der Ermittlung der Angebots­summe als prozentuale Zuschläge auf die Einzel­kosten der Teil­leistungen zum Ansatz.

Hinweise zur praktischen Anwendung:
Die vom Formblatt 221 vorausgesetzte Vorgehens­weise weicht vom branchen­typischen stufen­weisen Vorgehen ab, bei dem die Herstell­kosten (HK) als Summe aus EKT + BGK ermittelt werden, die Selbst­kosten als Summe aus HK + AGK und die Angebots­summe als Summe aus Selbstkosten + W+G.

Nicht immer möchten Bauunter­nehmer bei Ihrer Preis­ermittlung beispiels­weise alle Stoff­kosten mit den gleichen Zuschlägen versehen. Die Zuschlags­sätze auf die EKT wären also nicht bei allen LV-Positionen einheitlich. Genau dies wird aber von den EFB-Formblättern voraus­gesetzt. Bemüht sich ein Bieter in solchen Fällen, seine tatsächlichen Kalkulations­daten für die Logik der Formulare „zurechtzufeilen“, kann dies zu Inkonsistenzen und Problemen bei der Prüfung der EFB-Formblätter führen.

Kalkuliert mit nextbau – stimmige EFB-Formblätter

Bei der Kalkulation mit nextbau sind Ihre Angebote automatisch konsistent im Sinne der EFB-Formblätter.

Screen nextbau Zuschläge



Ermittlung der Angebotssumme – 221

Zur Ermittlung der Angebots­summe im nun folgenden Abschnitt 3 des Formblatts 221 werden der Verrechnungs­lohn aus Abschnitt 1 sowie die Gesamt­zuschläge aus Abschnitt 2 übernommen.

Ermittlung der Angebotssumme – EFB-Preis 221

Für die Ermittlung der eigenen Lohn­kosten ist die Anzahl der Gesamt­stunden anzugeben und mit dem Verrechnungs­lohn zu multiplizieren.

Die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) sind anzugeben. Auf die Einzel­kosten für Stoffe, Geräte, Sonstige und NU-Leistungen ist jeweils der zugehörige Gesamt­zuschlag aus Abschnitt 2 „Zuschläge auf die Einzel­kosten“ prozentual aufzuschlagen.

So ergeben sich die Anteile der Angebots­summe für eigene Lohnkosten, Stoffkosten, Geräte­kosten, Sonstige Kosten und Nach­unternehmer­leistungen jeweils als Euro-Betrag. Die Summe dieser Euro-Beträge entspricht der Angebots­summe.

Anteile der Angebotssumme
Verrechnungslohn x Gesamtstunden
= Eigene Lohnkosten €
Einzelkosten inkl. Zuschläge
EKT Stoffe + Gesamtzuschlag Stoffe %
= Stoffkosten €
EKT Geräte + Gesamtzuschlag Geräte %
= Gerätekosten €
EKT Sonstige + Gesamtzuschlag Sonstige %
= Sonstige Kosten €
EKT NU-Leistungen + Gesamtzuschlag NU-Leistungen %
= Nachunternehmer­leistungen €
Summe = Angebotssumme €

Die Zuordnung von Kosten zu Kosten­arten in der folgenden Tabelle ist gleicher­maßen für das Formblatt 221 und Formblatt 222 anwendbar.


Welche Kosten wo berücksichtigen?
Stoffkosten
Kosten für Einbau­stoffe und Bauhilfs­stoffe wie Schalung, Rüstung.
Gerätekosten
Kosten für Leistungs­geräte wie Bagger, Putz­maschinen einschließlich der Kosten für Energie und Betriebs­stoffe. Geräte­leistung und Vorhalte­kosten bei eigenen Geräten, Miet­kosten bei ange­mieteten Geräten.
Sonstige Kosten
Kosten, die nicht den anderen Kosten­arten zugeordnet werden können. Beispiels­weise für Transporte (außer Baustoffe), Entsorgung, Absperr-, Miet-, Kipp­gebühren.
Nachunternehmer­leistungen
Kosten für NU-Leistungen entsprechend den Nachunternehmer-Angeboten.


Sonstige Kosten müssen vom Bieter erläutert werden. Für Erläuterungen dient der letzte Abschnitt des Formblatts 221.


EFB 221 bei Kalkulation mit Vollkostenstundensatz

Für Bauhandwerks­betriebe oder kleinere Bau­unter­nehmen insbesondere im Bau­neben­gewerbe bietet sich als schnelles und einfaches Verfahren die Kalkulation mit einem Vollkosten­stunden­satz an (auch als Kalkulation mit Verrechnungs­lohn bezeichnet). Das Formblatt 221 ist auch im Fall der Voll­kosten­stundensatz­kalkulation anzuwenden.

Dabei werden sämtliche Gemein­kosten sowie Gewinn und Wagnisse ausschließlich auf den Lohn verrechnet. Im Abschnitt 2 des Formblatts sind prozentuale Zuschläge nur in der Spalte „Lohn“ einzutragen. Für alle anderen Kosten­arten außer Nach­unternehmer­leistungen (soweit diese anfallen) werden die Werte jeweils mit „0“ angesetzt.

Auch bei Vollkosten­stunden­satz stimmig

Auch bei der Kalkulation mit Voll­kosten­stunden­satz wird das Formblatt 221 mit nextbau automatisch korrekt ausgefüllt.

Screen Kalkulation mit Voll­kosten­stunden­satz und EFB 221 in nextbau

Der Verrechnungslohn im Abschnitt 1 des Formblatts ergibt sich dann als Voll­kosten­stunden­satz, der neben dem Kalkulations­lohn auch alle Gemein­kosten sowie Wagnis und Gewinn enthält.

Hinweis:
Der Vollkosten­stunden­satz entspricht im Grunde dem Stunden­verrechnungs­satz in der Kalkulation von Handwerks­betrieben. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Baustellen­gemein­kosten als eigener Ansatz kalkuliert werden. Der im Formblatt einzu­tragende Verrechnungs­lohn würde sich dann nicht mit dem bei der Kalkulation verwendeten Stunden­verrechnungs­satz decken, sondern wäre um den Betrag der auf die Gesamt­stunden zu verteilenden Baustellen­gemein­kosten höher.

Wurden die Angebots­preise mittels Endsummen­kalkulation ermittelt, ist das Formblatt 222 zu verwenden. Dieses unterscheidet sich ab dem zweiten Abschnitt vom Formblatt 221 (Zuschlags­kalkulation) entsprechend der unterschied­lichen Vorgehens­weisen bei der Kalkulation. Die Kalkulation über die Endsumme kommt insbesondere bei größeren Bauvorhaben zur Anwendung, bei denen die Baustellen­gemein­kosten auftrags­bezogen bestimmt werden. Wie die Endsummen­kalkulation selbst ist auch das Ausfüllen des Formblatts 222 anspruchsvoller.


Ermittlung der Angebotssumme – 222

Im zweiten Abschnitt des Formblatts 222 sind die Einzel­kosten der Teil­leistungen (EKT) für eigene Lohn­kosten, Stoff­kosten, Geräte­kosten, Sonstige Kosten und Nach­unternehmer­leistungen anzugeben. Im ersten Schritt als direkt ermittelte Kosten ohne Umlagen.

Ermittlung der Angebotssumme - Lohnkosten

Zur Berechnung der eigenen Lohn­kosten ist die Anzahl der Gesamt­stunden anzugeben und mit dem Kalkulations­lohn KL aus Abschnitt 1 des Formblatts zu multiplizieren.

Kalkulationslohn x Gesamtstunden
= Eigene Lohnkosten (€)

Für die weiteren Kostenarten muss jeweils der Gesamt­betrag dieser Kosten bezogen auf den Auftrag eingetragen werden. Die Summe der Beträge für eigene Lohn­kosten, Stoff­kosten, Geräte­kosten, Sonstige Kosten und Nach­unternehmer­leistungen ergibt die Einzel­kosten der Teil­leistungen (im Formblatt als „Summe 2“ bezeichnet).

Welche Kosten bei welcher Kostenart zu berücksichtigt sind, finden Sie auf dieser Fachwissen-Seite bei den Hinweisen zum Abschnitt 3 des Formblatts 221. Sonstige Kosten müssen vom Bieter erläutert werden. Für Erläuterungen dienen die Erläuterungs­felder unterhalb von Abschnitt 1 des Formblatts 222.


Wie bekomme ich die einzutragenden Umlagen?

Die im Abschnitt 2 des Formblatts 222 einzutragende „Umlage Summe 3 auf die Einzelkosten für die Ermittlung der EH-Preise“ und ebenso die Zusammen­setzung der Umlage­summen basieren auf der im Abschnitt 3 ermittelten Umlage auf die Einzel­kosten (im Formblatt als „Summe 3“ bezeichnet).

Ermittlung der Angebotssumme - 222

In der Baupraxis ist eine nach Kosten­arten differenzierte Festlegung von Umlage­sätzen für die Kosten­arten außer Lohn sowie die Umlage der verbleibenden Gemein­kosten (Restumlage) auf die Lohn­kosten üblich.

Für Stoffkosten, Gerätekosten, Sonstige Kosten und Nach­unternehmer­leistungen werden also die bei der Angebots­kalkulation angesetzten Umlage­sätze jeweils als Prozent­wert eingetragen. Multipliziert mit den Beträgen der Einzel­kosten ergibt sich je Kostenart die Umlage als Euro-Betrag. Der aufsummiert gegen­über der Gesamt­umlage auf EKT (Summe 3) verbleibende Restbetrag ist die Umlage auf eigene Lohn­kosten als Euro-Betrag. Der Prozent­wert für die Umlage ergibt sich rechnerisch bezogen auf die Lohnkosten.


Zusammensetzung der Umlagesummen

Die folgende Tabelle „Zusammen­setzung der Umlage­summen“ im Formblatt 222 verlangt das Eintragen der Umlage­summen zu den Kosten­arten eigene Lohn­kosten, Stoff­kosten, Geräte­kosten, Sonstige Kosten und Nach­unternehmer­leistungen. Jeweils als Gesamt­beträge und nach Anteilen aufgeschlüsselt für Baustellen­gemein­kosten (BGK), Allgemeine Geschäfts­kosten (AGK) und Wagnis und Gewinn (W+G).

Zusammensetzung der Umlagesummen, EFB 222

Die Beträge unter „Umlage gesamt (€)“ entsprechen den Umlage-Beträgen je Kostenart (eigene Lohnkosten, Stoffkosten, Geräte­kosten, Sonstige Kosten, Nach­unternehmer­leistungen) aus der vorher­gehenden Tabelle. Es werden also die Beträge aus der rechten Spalte „€“ unter „Umlage Summe 3 auf die Einzel­kosten für die Ermittlung der EH-Preise“ übernommen.

Das Verhältnis der Anteile für BGK, AGK und W+G zur Gesamt-Umlage der einzelnen Kosten­arten entspricht dem Verhältnis der Umlage-Summen von BGK, AGK und W+G (Summe 3.1 bis 3.3) im Abschnitt 3 des Formblatts zum Gesamt­betrag der Umlage auf Einzel­kosten (Summe 3).

Die Umlage-Anteile können nach dem folgenden Schema errechnet werden. Jeweils separat für die Kostenarten – eigene Lohn­kosten, Stoff­kosten, Geräte­kosten, Sonstige Kosten, Nach­unternehmer­leistungen – und bezogen auf den Betrag unter Umlage gesamt (€) bei der Kostenart.


Berechnen der Umlage-Anteile je Kostenart

Anteil BGK Kostenart
=
BGK (Summe 3.1) ÷ Summe 3 x Umlage gesamt Kostenart
Anteil AGK Kostenart
=
AGK (Summe 3.2) ÷ Summe 3 x Umlage gesamt Kostenart
Anteil W+G Kostenart
=
W+G (Summe 3.3) ÷ Summe 3 x Umlage gesamt Kostenart

Summen 3 und 3.1 bis 3.3 jeweils aus Abschnitt 3 des Formblatts 222


Die „Summe 3“ – Umlage auf die Einzelkosten

Im nun folgenden Abschnitt 3 des Formblatts 222 erfolgt die Ermittlung der Umlage auf die Einzel­kosten. Baustellen­gemein­kosten, Allgemeine Geschäfts­kosten sowie Wagnis und Gewinn werden dabei in einem Betrag zusammen­gefasst. Dieser im Formblatt auch als „Summe 3“ bezeichnete Wert wird allerdings bereits im Abschnitt 2 benötigt, um die Gesamt­umlage (Summe 3) auf die Einzel­kosten verteilen zu können.

EFB 222 – Umlagen

Die Summe 3 – Umlage auf die Einzel­kosten – setzt sich zusammen aus der Summe der Baustellen­gemein­kosten, der Summe der Allgemeinen Geschäfts­kosten und der Summe für Wagnis und Gewinn, die im Angebot kalkuliert wurden.


Baustellen­gemeinkosten (Summe 3.1)
+
Allgemeine Geschäftskosten (Summe 3.2)
+
Wagnis und Gewinn (Summe 3.3)
=
Umlage auf die Einzelkosten (Summe 3)
Baustellengemeinkosten

Im Abschnitt 3.1 erfolgt die auftrags­bezogene Bestimmung der Baustellen­gemein­kosten, soweit Kosten für die Baustellen­einrichtung nicht durch separate Positionen im Leistungs­verzeichnis abgedeckt sind. Die Angaben zu Baustellen­gemein­kosten (BGK) sind dabei auf­zugliedern in folgende Unter­positionen:

  • Lohnkosten (einschließlich Hilfslöhne)
  • Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung, Vermessung
  • Vorhalten und Reparatur der Geräte und Ausrüstungen, Energie­verbrauch, Werkzeuge und Kleingeräte, Material­kosten für Baustellen­einrichtung
  • Antransport und Abtransport der Geräte und Ausrüstungen, Hilfsstoffe, Pachten
  • Sonderkosten der Baustelle, wie technische Ausführungs­bearbeitung, objektbezogene Versicherungen

Die Beträge der Unter­positionen ergeben aufsummiert die Summe der Baustellen­gemein­kosten, im Formblatt auch als „Summe 3.1“ bezeichnet. Diese Summe wird zum Berechnen der Umlage-Anteile für BGK je Kostenart in Abschnitt 2 benötigt.

Die Angaben zu Lohnkosten richten sich nach der Höhe der Angebotssumme:

Angebots­summe
Baustellen­gemein­kosten EFB 222 – Lohnkosten
< 5 Mio. €
Angabe des Betrags
> 5 Mio. €
Kalkulations­lohn x Gesamtstunden

Hinsichtlich der Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung, Vermessung ist zu entscheiden, ob diese nicht in den BGK, sondern in den Allgemeinen Geschäfts­kosten (AGK) berücksichtigt werden.

EFB 222 mit nextbau ohne „Rechnerei“

Mit nextbau nutzen Sie wahlweise die End­summen­kalkulation als Kalkulations­verfahren. Zum Ausfüllen des komplizierten Formblatts 222 genügt dann ein Mausklick.

Screen EFB 222 mit nextbau ohne „Rechnerei“

Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis, Gewinn

Allgemeinen Geschäfts­kosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W+G) werden in der Regel betrieblich festgelegt und umsatz­bezogen ermittelt. Bei der Kalkulation über die Endsumme wird dieser umsatz­bezogene Zuschlags­satz umgerechnet als Zuschlag auf die Herstell­kosten, also die Summe aus Einzel­kosten der Teilleistungen und direkt bestimmten Baustellen­gemeinkosten.

Für das Formblatt 222 sind die AGK sowie W+G allerdings als Euro-Beträge in den Abschnitten 3.2 und 3.3 einzutragen und ergeben zusammen mit den Baustellen­gemein­kosten aus Abschnitt 3.1 die Umlage auf die Einzelkosten (Summe 3).

Allgemeine Geschäfts­kosten
Der anzugebende Betrag für Allgemeine Geschäfts­kosten wird im Formblatt als „Summe 3.2“ bezeichnet. Diese Summe wird zum Berechnen der Umlage-Anteile für AGK je Kostenart in Abschnitt 2 benötigt.

Wagnis und Gewinn
Der Gesamtbetrag für Wagnis und Gewinn ist zu unterteilen in die Beträge für Gewinn, betriebs­bezogenes Wagnis und leistungs­bezogenes Wagnis.

Aufteilung Wagnis und Gewinn (Summe 3.3)
3.3.1 Gewinn
Geplantes Projektergebnis.
3.3.2 Betriebsbezogenes Wagnis
Wagnis für das allgemeine Unternehmensrisiko.
3.3.3 Leistungsbezogenes Wagnis
Wagnis, das mit der Ausführung der Leistung verbunden ist.

Hinweis
Die Differenzierung in betriebsbetrogenes und leistungsbezogenes Wagnis hat im Fall von Nachträgen Auswirkungen auf die Berechnung der Vergütungsanpassung.

Die Summe der anzugebenden Beträge für Wagnis und Gewinn wird im Formblatt als „Summe 3.3“ bezeichnet. Diese Summe wird zum Berechnen der Umlage-Anteile für W+G je Kostenart in Abschnitt 2 benötigt.


Unterm Strich: die Angebotssumme

Im letzten Feld auf dem Formblatt 222 ist die Angebots­summe einzutragen. Diese ergibt sich rechnerisch aus den Einzel­kosten der Teil­leistungen (Summe 2 aus dem Abschnitt 2) und der Umlage auf die Einzel­kosten (Summe 3 aus dem Abschnitt 3).


Einzelkosten der Teilleistungen (Summe 2)
+
Umlage auf die Einzelkosten (Summe 3)
=
Angebotssumme


  • nextbau - Kalkulieren und Ausschreiben
    „Ich war auf der Suche nach einer guten Kalkulationssoftware. So bin ich auf nextbau gestoßen. Jetzt nutze ich die Software seit ein paar Wochen inkl. der DBD-KostenAnsätze. Ich habe innerhalb dieser kurzen Zeit mit nextbau an 5 öffentlichen Vergaben / Submissionen teilgenommen und schon 4 Zuschläge bekommen. Dabei musste ich auch die EFB-Preisblätter einreichen. Die bekomme ich mit nextbau direkt aus meiner Kalkulation – vollkommen stimmig. Das gibt mir Sicherheit und wenn ich doch noch einmal eine Erklärung brauche, ist der Service immer für mich da.”


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EFB 223 – Aufgliederung der Einheitspreise


EFB 223 – Aufgliederung der Einheitspreise

Neben den Angaben zur Kalkulation auf den Formblättern 221 oder 222 kann vom Bieter zusätzlich je Position eine Aufgliederung der angebotenen Einheits­preise auf dem Formblatt 223 verlangt werden. Mithilfe des Formblatts 223 sollen Vergabe­stellen bei der Wertung die für die Angebots­summe maß­gebenden Kalkulations­bestandteile beurteilen.

Das Formblatt ist unabhängig vom verwendeten Kalkulations­verfahren. Es muss aber auf die Überein­stimmung mit den Angaben auf Formblatt 221 und 222 – insbesondere beim Verrechnungs­lohn und bei den Umlagen – geachtet werden. Rechnerische Wider­sprüche lassen sich von der prüfenden Stelle leicht erkennen.

Angaben auf EFB 223 und Aufgliederung der Einheitspreise

Abhängig von der Auftrags­summe muss das Formblatt 223 entweder nur für die wichtigsten oder für alle Positionen des Auftrags ausgefüllt werden. Dies gilt auch für Teilleistungen, die von Nach­unternehmern erbracht werden.

Widersprüche beim Ausfüllen vermeiden

EFB 223 Aufgliederung

Die Inhalte von Spalte 1 bis 4 – also Ordnungs­zahl (OZ), Kurztext, Menge und Mengen­einheit – müssen für jede Position aus dem Leistungs­verzeichnis des Auftrag­gebers übernommen werden.

Je Position ist in Spalte 5 ein Zeitansatz einzutragen. Multipliziert man den Zeitansatz mit dem Verrechnungs­lohn aus Formblatt 221 oder 222, ergibt sich der unter „Löhne“ (Spalte 6) einzutragende Betrag. Stimmt der zugrunde gelegte Verrechnungs­lohn nicht mit den Angaben in den Formblättern 221 oder 222 überein, muss der Bieter dies offenlegen.

Es lässt sich leicht überprüfen, ob die Löhne einzelner Positionen widersprüchlich sind: Abgesehen von Rundungs­differenzen muss sich bei allen Positionen der gleiche Wert ergeben (nämlich der Verrechnungslohn), wenn man den Betrag für Löhne durch den Zeitansatz teilt.

Für Stoffe, Geräte und Sonstiges sind jeweils die Teilkosten einschließlich Zuschläge einzutragen. Die Zuschläge im Verhältnis zu den Teilkosten müssen dabei den Prozent­sätzen aus Abschnitt 2 des Formblatts 221 (Zuschläge auf die EKT) oder des Formblatts 222 (Umlage Summe 3 auf die EKT) entsprechen. Teilkosten für Geräte sind einschließlich Betriebs­stoff­kosten anzugeben, soweit es sich um Leistungs­geräte handelt, die den Einzelkosten der jeweiligen Position direkt zugerechnet worden sind.

Die Summe der Eurobeträge in den Spalten 6 bis 9 muss den angebotenen Einheitspreis der Position ergeben und ist in Spalte 10 einzutragen.

Summe Spalte 6+7+8+9
= Einheitspreis (Spalte 10)

EFB 223: Ohne Kopfzerbrechen stimmig

Das sonst so aufwändige Ausfüllen des Formblatts 223 macht mit nextbau keine Mühe. Selbst wenn der Auftraggeber die Aufgliederung zahlreicher Positionen verlangt. Alle Werte sind in sich stimmig und passend zu den Formblättern 221 oder 222.

Screen Formblatt EFB 223

Nachunternehmer

Vorsicht bei Nachunternehmerleistungen

Auf den Formblättern 221 und 222 findet sich bei der Ermittlung der Angebots­summe jeweils die folgende Fußnote zu Nach­unternehmer­leistungen:

Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nach­unternehmer(s) dem Auftrag­geber vorzulegen.

Prinzipiell ermöglicht diese Formulierung öffentlichen Auftrag­gebern vom Bieter Angaben zur Kalkulation der Nach­unter­nehmer zu verlangen. Letztlich also ausgefüllte EFB-Formblätter, was eine entsprechende Verein­barung des Bieters mit seinen Nach­unter­nehmern voraussetzt.

Kommt ein Bieter in die engere Wahl und wird zum Ausfüllen des Formblatts 223 aufgefordert, kann dies im Fall von Nach­unternehmer­leistungen mit erheblichen Schwierig­keiten verbunden sein. Denn die Auf­gliederung der Einheits­preise nach Kosten­arten ist auch dann anzugeben, wenn Teilleistungen durch Nach­unter­nehmer erbracht werden. In der Regel wird ein Nach­unternehmer einen anderen Verrechnungs­lohn ansetzen als der Bieter selbst für seine Eigen­leistung. Die Angaben für Löhne und Zeitansätze auf dem Formblatt 223 wären in diesem Fall nicht mehr in sich stimmig.

Ohnehin scheuen Nach­unternehmer oft den Aufwand, ein Formblatt 223 auszufüllen. Der Bieter wird die geforderten Einheits­preise dann selbst aufgliedern, sollte sich aber der wahr­schein­lichen Abweichung von der Kalkulation des Nach­unter­nehmers bewusst sein. Aus Sicht des Auftrag­gebers dürfte es in aller Regel unerheblich sein, ob die Preis­bestand­teile vom Nach­unter­nehmer selbst kalkuliert wurden oder vom Bieter über­nommen und mit seinen Zuschlägen ergänzt wurden.

NU-Leistungen für EFB 223 im Griff

Für stimmige Angaben auf dem Formblatt 223 können Sie mit nextbau die Aufteilung der Preisanteile von NU-Leistungen anpassen.

Screen NU-Leistungen in nextbau EFB 223

Hinweis zum EFB 233
Mit nextbau lässt sich auch das Verzeichnis der Nach­unternehmer­leistungen – Formblatt EFB 233 – direkt aus den für die Kalkulation erfassten NU-Leistungen erstellen. Dazu kann der Name des Nach­unternehmers beim Kalkulations­ansatz eingetragen werden.




EFB-Formblätter-Kalkulation

EFB-Formblätter ohne Kalkulation – geht das?

Es wird vorkommen, dass – z. B. aus Zeitmangel – nicht alle Positionen eines Angebotes im Detail kalkuliert, sondern Erfahrungs­preise angesetzt werden. Auch steht es Bietern prinzipiell frei, jede einzelne Position unterschiedlich zu kalkulieren. Die EFB-Formulare 221, 222 und 223 gehen allerdings von einer durch­gängigen und einheitlichen Kalkulation aller Positionen aus. Liegt diese nicht vor, ist das korrekte und konsistente Ausfüllen der Formulare „von Hand“ nicht mit überschaubarem Aufwand machbar.

Auf Grundlage der Löhne, Zuschlags­sätze und der grundsätzlichen Umsatz­verteilung eines Betriebes lassen sich Preise aber sozusagen „rückwärts“ kalkulieren. Mit nextbau erfolgt dies genau in der von den EFB-Formblättern verlangten Struktur. So können die EFB-Preise tatsächlich nachträglich ausgefüllt werden. Obwohl dem Angebot gar keine entsprechende Kalkulation zugrunde lag.

EFB-Preis „rückwärts“ kalkulieren

Mit wenigen Festlegungen in den Stamm­daten ermittelt nextbau für fix eingegebe Preise pauschale Lohn-, Material-, Geräte­kosten und Umlagen, um EFB-Formblätter stimmig auszufüllen.

Screen EFB-Preis ‚rückwärts‘ kalkulieren in nextbau




EFB-Formblätter prüfen und deuten

EFB-Formblätter prüfen und deuten


Grundsätzlich hat die Vergabe­stelle zu prüfen, ob sich die Angaben auf den Formblättern 221 bis 223 mit dem Angebot decken. Bei der Wertung und dem Vergleich von Angeboten ist allerdings zu beachten, dass die Angaben auf den EFB-Formblättern nicht direkt verglichen werden können, wenn die Bieter ihre Angebots­preise mit unterschiedlichen Kalkulations­verfahren bestimmt haben.

Beispielsweise werden sich die Zuschlags­sätze bei der Zuschlags­kalkulation (EFB 221) von den Umlagen bei der Endsummen­kalkulation (EFB 222) unterscheiden. Auch die Zuschlags­sätze bei einfacher oder differenzierter Zuschlags­kalkulation (beide EFB 221) wären unterschiedlich. Der Verrechnungs­lohn auf dem Formblatt 221 ist bei Voll­kosten­stunden­satz­kalkulation nicht vergleichbar mit dem entsprechenden Wert bei  differenzierter Zuschlags­kalkulation.

Die Angemessenheit der Preise prüfen


Angemessenheit der Preise prüfen

Bei öffentlichen Bauaufträgen soll gemäß VOB Teil A das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalten. Dabei ist nicht allein der niedrigste Preis, sondern das Verhältnis zwischen Preis und Leistung wichtig. Wenn die Preise im Angebot eines Bieters unangemessen hoch oder niedrig sind, dürfen ihm öffentliche Auftraggeber gemäß § 25 VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) keinen Zuschlag erteilen. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Angebotspreise dienen gemäß Vergabehandbuch die ausgefüllten EFB-Formblätter 221 bis 223.

Die Angaben in den EFB-Formblättern sollten stets auch für unterschiedliche Bieter verglichen werden. Ein üblicher Preisspielgel liefert dafür allerdings nicht die nötigen Informationen. Mit der Funktion „EFB-Preisspiegel“ in nextbau kann dagegen ein Vergleich der Bieter anhand ihrer wesentlichen Angaben auf den Formblättern 221 und 222 erfolgen.

Wann sind Angebotspreise unangemessen?

Zunächst ist zu untersuchen, ob ein Angebot in sich schlüssig ist, was den Kostenaufbau und das Verhältnis der Einheitspreise untereinander anbelangt. Für die EFB-Formblätter 221 bis 223 ist zu prüfen, ob sich die Angaben mit dem Angebot decken.

Zweifel an der Angemessenheit der Preise sind laut VHB (Richtlinien zu 321) grundsätzlich bei Abweichungen von 10 % oder mehr anzunehmen

  • zwischen den Angebotssummen einiger weniger Bieter und denen der übrigen,
  • zwischen Angebotssummen und der Preisermittlung des Auftraggebers.
Zweifel an der Angemessenheit der Preise?
Checkliste Prüfkriterien
Betrachtung der Gesamtstundenzahl
Vergleich der Gesamtstundenzahl der Bieter
EFB 221, Abschnitt 3.1
EFB 222, Abschnitt 2.1
Vergleich der Zeitansätze wichtiger Positionen
EFB 223, Spalte 5
Sind Mittellohn sowie lohngebundene und lohnabhängige Kosten im Rahmen tariflicher Vereinbarungen und gesetzlicher Verpflichtungen? Unterschreitung Mindestlohn?
EFB 221 oder 222, jeweils Abschnitt 1
Betrachtung der Stoffkosten
EFB 221, Abschnitt 3.2
EFB 222, Abschnitt 2.2
Vergleich der Stoffkosten wichtiger Positionen
EFB 223, Spalte 7
Betrachtung der Baustellengemeinkosten
Wurde die Baustelleneinrichtung als Leistungen ausgeschrieben?
EFB 221, Abschnitt 2.1
EFB 222, Abschnitt 3.1
Betrachtung der Allgemeinen Geschäftskosten
EFB 221, Abschnitt 2.1
EFB 222, Abschnitt 3.2
Betrachtung von Gewinn und Wagnis
EFB 221, Abschnitt 2.3
EFB 222, Abschnitt 3.3

Die Angaben in den EFB-Formblättern sollten stets auch für unterschiedliche Bieter verglichen werden. Ein üblicher Preisspiegel liefert dafür allerdings nicht die nötigen Informationen. Mit der Funktion „EFB-Preisspiegel“ in nextbau kann dagegen ein Vergleich der Bieter anhand ihrer wesentlichen Angaben auf den Formblättern 221 und 222 erfolgen.

Bietervergleich anhand der EFB-Angaben

nextbau macht es mit dem EFB-Preisspiegel möglich, Bieter anhand ihrer Angaben auf den EFB-Formblättern zu vergleichen. Selbst Vergütungs­ansprüche im Fall von Nachträgen lassen sich einschätzen.

Screen Bietervergleich nach EFB-Angaben in nextbau

Aufgliederung der Einheitspreise im EFB 223 prüfen

Mit der Aufgliederung der Einheits­preise auf dem Form­blatt 223 können die Kalkulations­bestand­teile der angebotenen Einheits­preise beurteilt werden. Liegt die voraus­sichtliche Angebots­summe unter 100.000 €, muss der Auftrag­geber vorgeben, welche Positionen er als preis­be­stimmend ansieht. Im ersten Schritt ist also zu entscheiden, für welche Positionen das Ausfüllen des Formblatts 223 von den Bietern in der engeren Wahl verlangt werden soll.

In der Regel bestimmen 20 % der Positionen eines Leistungs­ver­zeichnisses 80 % der Angebots­summe. Mit Eingrenzung auf diese Positionen können sowohl Bieter als auch Ausschreibende sich beim Ausfüllen und Auswerten auf das Wesentliche konzentrieren. So bleibt der Aufwand für beide Seiten überschaubar. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Betrachtung des gesamten Leistungs­ver­zeichnisses im Sinne einer ABC-Analyse.

Die relevanten EFB 223-Positionen bestimmen

Die ABC-Analyse von nextbau erlaubt, sämtliche LV-Positionen nach ihrem Einfluss auf die Angebots­summe zu sortieren. Mit einem Klick kann für alle A-Positionen die Aufgliederung auf dem Formblatt 223 bestimmt werden.

Screen ABC-Analyse – relevante EFB 223-Positionen

Hat ein Bieter ein ausgefülltes Formblatt 223 abgegeben, sollte überprüft werden, ob tatsächliche alle Positionen enthalten sind, für die eine Aufgliederung der Einheits­preise angefordert wurde. Dabei müssen Ordnungs­zahl (OZ), Kurz­bezeichnung, Menge und Mengen­einheit jeweils mit dem Ausschreibungs-LV übereinstimmen. Selbstverständlich müssen auch die auf dem Formblatt genannten Einheits­preise denen im Angebot entsprechen.

Einheitspreis (Spalte 10)
= Summe Spalte 6+7+8+9

Bei der Prüfung des Formblatts 223 ist zu beachten, dass die einzu­tragenden Werte in rechnerischem Zusammen­hang zu den Angaben auf den Formblättern 221 oder 222 stehen. Soweit vom Bieter keine Abweichungen in den Erläuterungen genannt sind, ist von einer für alle Positionen einheitlichen Kalkulation auszugehen, was den Verrechnungs­lohn und die Zuschläge, bzw. Umlagen anbelangt.

EFB 223 einfach auf Plausibilität prüfen

Passen Zeitansatz und Löhne zusammen? Der in Spalte 5 einer Position ange­gebene Zeit­ansatz multipliziert mit dem Ver­rechnungs­lohn aus Formblatt 221 oder 222 ergibt den Wert unter Löhne in Spalte 6.

Verrechnungslohn x Zeitansatz = Löhne

Im Umkehrschluss muss sich für alle Positionen einheitlich der Ver­rechnungs­lohn ergeben (abgesehen von Rundungs­differenzen), wenn man die Löhne durch den Zeitansatz teilt.

Löhne EFB 223

Aus den Teilkosten einschließlich Zuschlägen – in der Praxis meist „Preisanteile“ genannt – lassen sich anhand der Zuschläge (EFB 221) oder der Umlage Summe 3 (EFB 222) auf die EKT die direkten Kosten des Bieters rückrechnen. Vor allem bei Stoff­kosten wird der Praktiker eine Einschätzung zur Plausibilität treffen können.

Gesamtzuschlag Stoffkosten (EFB 221) : 32 %
Wert Stoffe (Spalte 7) / 1,32 = Stoffkosten

Zuverlässige Preis­daten­banken wie DBD-BauPreise Plus liefern Orientierungs­werte für eine belast­bare Überprüfung.


Belastbare Orientierung mit Preisanteilen nach EFB 223 und Stoffkosten im Detail

Software STLB-Bau mit DBD-BauPreise Plus

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Verdacht auf Mischkalkulation?

Im Falle einer unzulässigen Misch­kalkulation ist das Angebot eines Bieters gemäß VHB (Richtlinie zu 321) von der Wertung auszuschließen. Den schlüssigen Nachweis hat dabei die Vergabe­stelle zu erbringen. Allerdings kann sie im Verdachts­fall den Bieter auffordern, festgestellte Unklar­heiten auszuräumen.

Eine Mischkalkulation ist nach einschlägiger Recht­sprechung dann unzulässig, wenn folgende drei Voraus­setzungen zusammen vorliegen:

  1. Der Preis einer Angebots­position muss niedriger sein, als es nach der internen Kalkulation des Bieters tatsächlich angemessen wäre.
  2. Zusätzlich muss der Preis einer anderen Angebots­position deutlich höher sein, als es nach der internen Kalkulation angemessen wäre.
  3. Diese Auf- und Abpreisung muss in einem vom Bieter beabsichtigten Zusammen­hang stehen – beispiels­weise, weil die Mengen­mehrung in der einen Position mit einer Mengen­minderung in der anderen Position verbunden wäre.

Der Nachweis einer unzulässigen Misch­kalkulation ist also nicht ohne Weiteres schlüssig zu erbringen. Die EFB-Formblätter 221, 222 und 223 können zur Aufklärung einer vermuteten Misch­kalkulation hilfreich sein. Zusätzlich die Urkalkulation des Bieters sowie ein Bieter­ver­gleich idealerweise in Form eines EFB-Preisspiegels.

EFB zum Prüfen von Nachträgen

Bei allen Auftraggebern – ob öffentlich oder privat – besteht das berechtigte Interesse, keine Nachteile im Fall von Nach­trägen zu erleiden und eine gezielte Kalkulation des Bieters in Erwartung von Nach­trägen zu vermeiden. Auch die Ange­messenheit von „neuen Preisen“ – also Nach­trags­preisen – lässt sich anhand der EFB-Formblätter beurteilen.

Obwohl die EFB-Formblätter nicht Vertrags­bestandteil werden, können öffentliche Auftrag­geber gemäß VHB (Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen) zur Wertung von Nachtrags­preisen auf diese zurückgreifen:

Die Angaben des Auftrag­nehmers zu seiner Kalkulation in den Formblättern 221-223 können auch zur Beurteilung der Ange­messenheit von neuen Preisen herangezogen werden; vorausgesetzt, diese Angaben sind voll­ständig, in sich schlüssig, rechnerisch richtig und ausreichend aussagekräftig.

Eine Kann-Regelung, die bei öffent­lichen Auftrag­gebern oft der Regel­fall ist. Denn gegenüber der eingehenden Beschäftigung mit der Urkalkulation des Auftrag­nehmers stellt der Rück­griff auf die EFB-Formblätter eine Arbeits­erleichterung dar. Von den Formblättern wird insbesondere Gebrauch gemacht, wenn bei der Auftrags­erteilung keine Urkalkulation hinterlegt wurde.

Nachtragsprüfung mit EFB-Angaben

Kommt es zu Nachträgen, prüft nextbau die Kalkulation der Nachtrags­preise auf Grundlage der Bieter-Angaben in den EFB-Formblättern 221 oder 222.

Screen Nachtragsprüfung mit EFB-Angaben

Vertiefte Informationen zur Prüfung von Nachträgen finden Sie auf unserer
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