Nachträge

Mehr Durchblick bei Nachträgen

Bei Bauprojekten gehören Nachträge zur Tagesordnung. Dass im Falle solcher Nachträge Bauherr und Bau­unternehmer entgegen­gesetzte Interessen haben, liegt in der Natur der Sache. Schließlich führen Nachträge zu Vergütungs­ansprüchen. Beiden Seiten – Auftrag­gebern und Auftrag­nehmern – kann das folgende Grundlagen-Wissen dazu dienen, Probleme mit Nachträgen zu vermeiden und die korrekte Vergütung von Nachträgen sicherzustellen.

Nachtrag im Bauwesen

Was genau ist ein Nachtrag?

Von einem Nachtrag spricht man im Vertragsrecht allgemein, wenn ein unter­schriebener Vertrag nach­träglich geändert oder ergänzt wird. Bei Bauverträgen ergeben sich Nachträge typischer­weise im Zusammenhang mit der Änderung vereinbarter Leistungen, zusätzlichen Leistungen, nicht ausgeführten Leistungen und Mengen­abweichungen bei vertraglichen Leistungen.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bilden den rechtlichen Rahmen für Nachträge. Die richtige Handhabung von Nachträgen hängt davon ab, ob ein Bauvertrag auf Grundlage der VOB geschlossen wurde, oder nach BGB.

Während die VOB/B beim Abschluss eines Bauvertrages ausdrücklich vereinbart werden muss, gelten die Regelungen des BGB grundsätzlich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein expliziter BGB-Bauvertrag nur unter bestimmten Bedingungen zustande kommt.

VOB-Vertrag

  • Das Regelwerk der VOB/B muss im Vertrag ausdrücklich benannt und vereinbart werden.

BGB-Bauvertrag
§ 650a BGB

  • Alle Verträge über die Herstellung, die Wieder­herstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
  • Verträge über Instandhaltungs­arbeiten, die für die Konstruktion, den Bestand (die Erhaltung) oder den bestimmungs­gemäßen Gebrauch des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind.

Nachträgliche Änderung, geht denn das?

Rechtlich sind Verträge grundsätzlich bindend. Im Allgemeinen kann also ein Vertragspartner nicht einseitig vom anderen die Änderung eines unterschriebenen Vertrages verlangen. Bei Bauverträgen geben aber sowohl die VOB/B als auch das aktuelle Bauvertragsrecht im BGB dem Auftraggeber die Möglichkeit, Änderungen zu verlangen.

VOB-Vertrag
VOB/B § 1

  • Anordnung des Auftraggebers zu Änderungen des Bauentwurfs
  • Verlangen nicht vereinbarter Leistungen

BGB-Bauvertrag
BGB § 650b

Änderungsbegehren, ggf. Anordnungsrecht für eine

  • Änderung des vereinbarten Werkerfolgs
  • Änderung, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig ist

Einem Änderungsverlangen gemäß VOB muss der Bauunternehmer allerdings im Fall von nicht vereinbarten Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, nur dann nachkommen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist.

Bei „Änderung des vereinbarten Werkerfolges“ im BGB-Bauvertrag muss der Bauunternehmer einer entsprechenden Anordnung nur nachkommen, wenn ihm die Ausführung der Änderungen zumutbar ist.

Das Bausoll entscheidet

Der Begriff „Bausoll“ kommt weder in der VOB noch im BGB vor, wird aber in der Baupraxis alltäglich verwendet. Das Bausoll ist die laut Bauvertrag vom Auftragnehmer zu erbringende Bauleistung auf Basis der vertraglichen Unterlagen, insbesondere der Leistungs­beschreibung. Wird im Zuge der Bauausführung vom Bausoll abgewichen, können sich daraus Nachträge als Nach­forderungen und Vergütungs­anpassungen ergeben.

Abweichungen vom Bausoll können beispielsweise entstehen, wenn der Leistungs­inhalt bei Vertrags­abschluss nicht genau festgelegt wurde, sich unvorhergesehene Umstände erst während der Ausführung ergeben oder die Planung sich aufgrund von Wünschen des Bauherrn oder von Fehlern ändert. Es gehört zum regelmäßigen Nachtrags­management des Auftragnehmers, Abweichungen vom Bausoll frühzeitig zu erkennen und bei Anspruch vorzutragen.

Nachtrag oder Nebenleistung?

Bei Bauverträgen nach VOB/B wird auch die VOB/C Bestandteil des Vertrages. In den ATV der VOB/C werden jeweils in Abschnitt 4 die Nebenleistungen und besonderen Leistungen für die einzelnen Leistungsbereiche bestimmt. Nebenleistungen gehören – ohne dass sie in der Leistungsbeschreibung erwähnt werden müssen – zur vertraglichen Leistung. Der Auftragnehmer muss Nebenleistungen bereits bei der Kalkulation seines Angebots berücksichtigen. Es handelt sich nicht um Änderungen oder Zusatzleistungen zum Vertrag, mit denen er einen Nachtrag begründen könnte.

Dagegen müssen Besondere Leistungen nach VOB/C entweder vertraglich vereinbart werden oder sie können zu Nachträgen führen, wenn sie vom Auftraggeber gefordert werden.



Vergütung von Nachträgen

Die Vergütung von Nachträgen

Bei vom Auftraggeber veranlassten Leistungsänderungen kann der Bauunternehmer eine angepasste Vergütung verlangen.

  • Die VOB/B regelt in § 2 die Vergütung für unterschiedliche Fallsituationen, bzw. Nachtragsarten. Enthalten sind auch Regelungen für Mengenabweichungen, die im Grunde keine Vertragsänderung, bzw. Änderung des Bausolls darstellen.
  • Das BGB regelt in § 650c ausschließlich für vom Auftraggeber angeordneten Änderungen zu Bauverträgen die Höhe des Vergütungsanspruchs. Bestimmungen für Mengenabweichungen enthält das BGB nicht.

Bei öffentlichen Bauaufträgen kommen außerdem die Verfahrensanweisungen der Vertrags- und Vergabehandbücher zum Tragen. Für Bauvorhaben des Bundes ist dies die Richtlinie 510 – Leitfaden zur Berechnung der Vergütung bei Nachträgen – im VHB-Bund.

Überblick: Nachtragsarten nach VOB

Die Tabelle gibt einen Überblick, in welchen Fallsituationen welche Mengen mit einem Nachtragspreis zu vergüten sind.

  • Fallsituation:
  • Welcher Preis für welche Menge?
  • Mindermenge
  • Die tatsächlich aus­ge­führte Menge einer Position liegt um mehr als 10 % unter der ver­ein­barten Menge.
  • Die tatsächlich aus­ge­führte Menge wird mit dem Nach­trags­preis ver­gütet.
  • Mehrmenge
  • Die tatsächlich aus­ge­führte Menge einer Position liegt um mehr als 10 % über der ver­ein­barten Menge.
  • Soll-Menge + 10 % zum Vergabe­preis, Mehr­menge darüber hinaus zum Nach­trags­preis.
  • Wegfall von Leistungen, Null-Position
  • Eine beauftragte Bauleistung wird nicht ausgeführt.
  • Die vertraglich vereinbarte Menge wird mit dem Nachtragspreis vergütet.
  • Leistungsänderung
  • Eine beauftragte Position kommt in abgewandelter Form zur Ausführung.
  • Die vertraglich vereinbarte Menge wird mit dem Nachtragspreis vergütet.
  • Zusätzliche Leistung
  • Eine Bauleistung, die nicht vertraglich vereinbart war, wird zusätzlich ausgeführt.
  • Die ausgeführte Menge wird mit dem Nachtragspreis vergütet.
  • Verspäteter Baubeginn
  • Die Ausführung der Bauleistung beginnt auf Veranlassung des Auftraggebers erst später als vereinbart.
  • Die vertraglich vereinbarte Menge wird mit dem Nachtragspreis vergütet.

nextbau kennt die VOB-Nachtragsarten

Ob zum Stellen, Nachweisen oder Prüfen von Nachträgen – nextbau bietet Ihnen die passende Nachtragsart nach VOB und kann diese sogar automatisch erkennen.

Screen VOB-Nachtragsarten in nextbau

Der Nachtragspreis – die Höhe der Vergütungsanpassung

Die Vorgehensweise zur Berechnung des Nachtragspreises nach VOB ist je nach Nachtragsart unterschiedlich. Im Wesentlichen werden die Grundlagen der Preisermittlung aus dem Angebot – die sogenannte Urkalkulation – für die Berechnung der Nachtragspreise fortgeschrieben. Dabei sind die Mehr- oder Minderkosten entsprechend der Fallsituation zu berücksichtigen.

Regelungen beim BGB-Bauvertrag

  • Der Vergütungsanspruch für den vermehrten oder verminderten Aufwand bei vom Auftraggeber angeordneten Änderungen ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten und angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
  • Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze einer Urkalkulation zurückgreifen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.


Hinweis zur aktuellen Rechtsprechung

Auch bei VOB-Verträgen können die Regelungen des BGB für den Fall relevant werden, dass die Vertragsparteien sich nicht auf einen Nachtragspreis einigen.

Hinsichtlich der geforderten „angemessenen Zuschläge“ bestehen keine gesetzlichen Festlegungen, innerhalb welcher Bandbreite Zuschlagssätze als angemessen gelten, bzw. welcher Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit anzulegen ist.

Nach VOB oder BGB

Mit nextbau ermitteln Sie Nachtragspreise wahlweise nach den tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage der Angebotskalkulation.

Screen Nachträge: Nachweisführung in nextbau

Die Urkalkulation

Zur Beurteilung und Wertung von Angeboten fordern Auftraggeber insbesondere bei öffentlichen Vergabeverfahren eine Hinterlegung der Urkalkulation des Bieters. Die Urkalkulation kann zur Überprüfung von Angebotspreisen hinsichtlich Plausibilität und Angemessenheit dienen. Bei öffentlichen Bauaufträgen darf der Auftraggeber gemäß VOB/A auf Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen keinen Zuschlag erteilen.

Im Fall von Nachträgen dient die Urkalkulation zur Prüfung von Nachtragspreisen, bzw. – aus Sicht des Auftragnehmers – zum Nachweis der Nachtragspreise. Beim BGB-Bauvertrag muss die Hinterlegung einer Urkalkulation vereinbart werden, damit der Unternehmer zur Berechnung der Vergütung von Nachträgen für Leistungsänderungen auf die Ansätze in dieser Urkalkulation anstelle tatsächlicher Kosten zurückgreifen kann.

Die Urkalkulation ist eine Dokumentation der Kalkulationsansätze, die den angebotenen Preisen zugrunde liegen:

  • Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) für Löhne, Stoffe, Geräte, Sonstiges und Nachunternehmerleistungen,
  • Umlagen (Zuschläge) für Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK),
  • Umlagen für Gewinn sowie betriebsbezogenes und leistungsbezogenes Wagnis.

Urkalkulation und EFB-Preis mit nextbau

Eine Offenlegung der Kalkulation oder korrekte EFB-Formblätter haben Sie mit nextbau als Druckberichte parat. Genau passend zur Angebotskalkulation.

Screen Druckvorschau in nextbau



Nachtragskalkulation im Bauwesen

Nachtragskalkulation: Der korrekte Nachtragspreis


Mengenabweichungen


10 %

Bei Mengenabweichungen – egal ob Mindermengen oder Mehrmengen – gilt nach VOB/B der vertragliche Einheitspreis, solange die ausgeführte Menge einer Leistung nicht um mehr als 10 % vom im Vertrag vorgesehenen Umfang abweicht. Zu beachten ist, dass gemäß VOB/B Vergütungsanpassungen für Mindermengen und Mehrmengen unterschiedlicher Positionen gegenzurechnen sind.

Hinweis zum BGB-Vertrag

Soweit sich Mengenabweichungen nicht aus einer angeordneten Änderung ergeben oder eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde, hat i.d.R. keine Vertragspartei Anspruch auf eine Preisanpassung. Die ausgeführte Ist-Menge wird zum vertraglichen Einheitspreis vergütet.



Mindermenge


Nachtrag Mindermenge

Liegt die tatsächlich ausgeführte Menge einer Position um mehr als 10 % unter der vereinbarten Menge, wird die tatsächlich ausgeführte Menge mit dem Nachtragspreis vergütet.

Unterschreitung des Mengenansatzes gemäß VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 3. Der Einheitspreis ist auf Verlangen zu erhöhen, wenn kein Ausgleich z. B. durch Mehrmengen anderer Positionen erfolgt.


Berechnung des Nachtragspreises bei Mindermengen

Die Mindermenge ist die Differenz zwischen vereinbarter Menge (Soll-Menge) und ausgeführter Menge (Ist-Menge).

Mindermenge = Soll-Menge - Ist-Menge

Im Wesentlichen soll sich der Nachtragspreis durch die Verteilung der im Vergabepreis kalkulierten Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) auf die verringerte Menge ergeben. Da für die Mindermenge kein Wagnis entsteht, bleibt der Wagnis-Anteil unberücksichtigt. Der Gewinn-Anteil kann für den Nachtragspreis berücksichtigt werden.

Die auf die Mindermenge entfallenden Anteile für BGK, AGK und Gewinn werden als Minderdeckung in die Gesamtvergütung eingerechnet:

Gesamtvergütung = ausgeführte Menge x Vergabepreis + Minderdeckung

Nachtragspreis = Gesamtvergütung / ausgeführte Menge

Mindermenge – Nachtragspreis mit nextbau

Screen Mindermenge – Nachtragspreis mit nextbau

Mehrmenge


Nachtrag Mehrmenge

Liegt die tatsächlich ausgeführte Menge einer Position um mehr als 10 % über der vereinbarten Menge, wird die Soll-Menge + 10 % mit dem Vergabepreis vergütet, die Mehrmenge darüber hinaus mit einem neuen Preis.

Überschreitung des Mengenansatzes gemäß VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2. Für die Überschreitung ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren.


Berechnung des Nachtragspreises bei Mehrmengen

Die Mehrmenge ist die Differenz zwischen der ausgeführten Menge (Ist-Menge) und der vereinbarten Menge (Soll-Menge) zzgl. 10 %.

Mehrmenge = Ist-Menge - (Soll-Menge + 10 %)

Es wird vorausgesetzt, dass die Baustellengemeinkosten (BGK) sich auf Grund der Mehrmenge nicht erhöhen. Der im Vergabepreis enthaltene BGK-Anteil wird daher bei der Berechnung des Preises für die Mehrmenge abgezogen.

Preis für Mehrmenge = Vergabepreis – BGK-Anteil

Hinweis zu AGK
Üblicherweise gilt der Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) aus der Angebotskalkulation der Leistung auch für die Mehrmenge. Wurden aber die AGK nachweislich als fixer Betrag für den Auftrag kalkuliert – meistens bei der Endsummenkalkulation – wird auch der AGK-Anteil bei der Berechnung des Preises für die Mehrmenge abgezogen.

(Soll-Menge + 10 %) x Vergabepreis + Mehrmenge x Preis für Mehrmenge
= Gesamtvergütung

Mehrmenge – Nachtragspreis mit nextbau

Screen Mehrmenge – Nachtragspreis mit nextbau

Wegfall von Leistungen


Nachtrag Wegfall von Leistungen

Ein Wegfall von Leistungen – oft „Null-Position“ genannt – stellt nach aktueller Rechtsprechung i.d.R. keine Mindermenge gemäß VOB/B Abs. 3 Nr. 3 als Abweichung von der ursprünglichen Mengenannahme dar, sondern ist als Entscheidung des Auftraggebers nach Vertragsschluss entsprechend VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2. wie eine Kündigung, bzw. Teilkündigung zu handhaben. Der Auftragnehmer hat beim Wegfall von Leistungen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, allerdings abzüglich der ersparten Aufwendungen.

Diese Vergütungsregelung gemäß VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2 gilt ebenso bei vom Auftraggeber selbst übernommenen oder anderweitig vergebenen Leistungen gemäß VOB/B § 2 Abs. 4.

Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt.


Berechnung des Nachtragspreises bei Wegfall von Leistungen

Für den Nachtragspreis kommen die nicht ersparten Aufwendungen aus der Angebotskalkulation zum Ansatz. Also die im Vergabepreis der wegfallenden Leistung kalkulierten Anteile für

  • Baustellengemeinkosten (BGK)
  • Allgemeine Geschäftskosten (AGK)
  • Gewinn (als entgangener Gewinn)
  • Betriebsbezogenes Wagnis für das allgemeine Unternehmerrisiko
    (Leistungsbezogenes Wagnis entsteht nicht für eine wegfallende Leistung)

Zusätzlich kann nachgewiesener „verlorener Aufwand“ für die wegfallende Leistung angesetzt werden. Also Teile der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT), wie bereits erfolgte Mietzahlungen für Geräte oder Kosten für bereits gelieferte Baustoffe, die nicht anderweitig verwendet werden können.

BGK-, AGK- und W & G-Anteile der wegfallenden Leistung + verlorener Aufwand
= Nachtragspreis

Wegfall von Leistungen –
Nachtragspreis mit nextbau

Screen Wegfall von Leistungen –
Nachtragspreis mit nextbau

Zur Nachtragskalkulation bei Wegfall einer Leistung können in nextbau die nicht ersparten Aufwendungen – entsprechend der Fallsituation – ausgewählt werden (BGK, AGK, W&G). Das prozentuale Verhältnis von Gewinn sowie betriebs- und leistungsbezogenem Wagnis ist einstellbar. Als „verlorener Aufwand“ können Teilkosten für Löhne, Stoffe, Geräte usw. eingetragen und damit im Nachtragspreis berücksichtigt werden.

Zusätzliche Leistung


Nachtrag Zusätzliche Leistungen

Für nicht vertraglich vereinbarte Leistungen, die zusätzlich ausgeführt werden sollen, bestimmt sich die Vergütung nach den Grundlagen der Kalkulation des Auftrags (Urkalkulation). Nach VOB/B sind eventuelle besondere Kosten der zusätzlichen Leistung zu berücksichtigen.

Im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gemäß VOB/B § 2 Abs. 6. Die Vergütung bestimmt sich nach den vertraglichen Grundlagen der Preisermittlung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.

Soweit die Urkalkulation bei einem BGB-Vertrag nicht als Grundlage für Nachträge vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung der Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten und angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.


Berechnung des Nachtragspreises bei Zusätzlichen Leistungen

Der Nachtragspreis wird auf Grundlage der Teilkosten (Einzelkosten der Teilleistung) der Zusätzlichen Leistung mit prozentualen Zuschlägen (Umlagen) für Gemeinkosten und Wagnis & Gewinn berechnet.

Teilkosten der zusätzlichen Leistung + Zuschläge
= Nachtragspreis

Zusätzliche Leistungen kalkulieren

Screen Zusätzliche Leistungen kalkulieren in nextbau

Kalkulation des Nachtragspreises einer Zusätzlichen Leistung in nextbau

Leistungsänderung


Nachtrag Leistungsänderung

Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung geändert (abgewandelt oder ergänzt), wird diese geänderte Leistung mit einem neuen Preis vergütet, der die Mehr- und Minderkosten berücksichtigt.

Durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnung des Auftraggebers geänderte Preisgrundlage einer im Vertrag vorgesehenen Leistung gemäß VOB/B § 2 Abs. 5. Vereinbarung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten.

Der Nachtragspreis für die Leistungsänderung kann höher oder niedriger sein als der ursprüngliche Preis der vertraglichen Leistung.


Berechnung des Nachtragspreises bei Leistungsänderungen

Für die geänderte Leistung wird auf Grundlage der geänderten Teilkosten (Einzelkosten der Teilleistung) mit prozentualen Zuschlägen (Umlagen) für Gemeinkosten und Wagnis & Gewinn ein Preis neu kalkuliert.

Dabei können zwei Arten von Leistungsänderungen unterschieden werden:

  • Änderung von Parametern der Leistung – beispielsweise qualitative Änderung des verwendeten Materials. Da sich die Struktur von Kosten und Zuschlägen ändert, muss ein neuer Preis auf Grundlage der geänderten Teilkosten mit Zuschlägen kalkuliert werden.
  • Ergänzung der Leistung – beispielsweise um zusätzliche Stoffe, wie Anker o.ä. Der Nachtragspreis setzt sich dann aus dem bisherigen Einheitspreis (der vertraglichen Leistung) und den zusätzlichen Teilkosten mit Zuschlägen zusammen.

Für den Nachweis und die Prüfung des Nachtrags wird ein Änderungsfaktor durch Vergleich der vertraglichen Leistung und der geänderten Leistung ermittelt. Mit diesem Änderungsfaktor kann der Nachtragspreis entsprechend des Preisniveaus der vertraglichen Leistung bestimmt werden.

Preis vertragliche Leistung x Änderungsfaktor
= Nachtragspreis

Leistungsänderung – Nachtragspreis mit nextbau

Zur Nachtragskalkulation bei Leistungsänderungen können in nextbau sowohl Leistungsänderungen als auch Leistungsergänzungen korrekt berücksichtigt werden.

Screen Leistungsänderung – Nachtragspreis mit nextbau

Verspäteter Baubeginn / späterer Baubeginn


Nachtrag Verspäteter Baubeginn

Kann die Ausführung der Bauleistung auf Veranlassung des Auftraggebers erst später als vertraglich vereinbart beginnen, hat der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch für seine Mehrkosten.

Durch Anordnung des Auftraggebers geänderte Preisgrundlage einer im Vertrag vorgesehenen Leistung gemäß VOB/B § 2 Abs. 5. Vereinbarung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten.

Dieser Anspruch besteht nur, wenn durch die Verzögerung die ursprünglich vereinbarte Bauzeit nicht mehr eingehalten werden kann. Nicht Gegenstand für einen Nachtrag sind Mehrkosten als Schadenersatzforderung wegen vertragswidrigen und schuldhaft zu vertretenden Behinderungen und Unterbrechungen gemäß VOB/B § 4 Nr. 1.

Vergütungsansprüche bei verspätetem Baubeginn ergeben sich aus Kostenerhöhungen nach dem vertraglich vereinbarten Termin durch

  • Lohn- und Gehaltserhöhungen,
  • gestiegene Stoffpreise,
  • erhöhte Gerätekosten, z. B. durch längere Gerätemietzahlungen oder Vorhaltekosten.


Berechnung des Nachtragspreises bei verspätetem Baubeginn

Zur Berechnung von Nachtragspreisen bei verspätetem Baubeginn wird für jede Kostenart (Löhne, Stoffe, Geräte) die tatsächliche prozentuale Kostenerhöhung für die Bauzeitverlängerung (um den Zeitraum der Verspätung) ermittelt.

Kostenerhöhung pro Jahr
= X %
Monatliche Kostenerhöhung
= X % / 12
Anzahl Monate Verspätung
= n
Tatsächliche Kostenerhöhung
= n x X % / 12

Der Nachtragspreis ergibt sich bei den betreffenden Leistungen durch Erhöhung der Teilkosten plus Zuschläge von Löhnen, Stoffen und Geräten um die Prozentsätze der tatsächlichen Kostenerhöhungen.

Teilkosten + Zuschläge der vertraglichen Leistung
+ Prozentsätze tatsächliche Kostenerhöhungen
= Nachtragspreis

Hinweis:
Sind Kostenauswirkungen bereits bei anderen Nachtragsarten – z. B. Mehrmengen oder zusätzliche Leistungen – berücksichtigt worden, können diese nicht noch einmal angesetzt werden.

Verspäteter Baubeginn –
Nachtragspreis mit nextbau

Zur Nachtragskalkulation bei verspätetem Baubeginn können in nextbau die tatsächlichen Lohn­erhöhungen, Stoff­preis­erhöhungen und Geräte­preis­erhöhungen prozentual berücksichtigt werden.

Screen Verspäteter Baubeginn –
Nachtragspreis mit nextbau

  • Apostroph
    „Das Programm nextbau war die Empfehlung eines Kollegen, der mir die Ausgleichsberechnung damit gezeigt hat. Das hat mich überzeugt. Jetzt nutze ich nextbau auch ganzheitlich. Sowohl, um damit Angebote zu kalkulieren, als auch für Nachträge und Abrechnungen. Das macht sich beim Unternehmensergebnis positiv bemerkbar. Außerdem geht die Angebotskalkulation sehr zügig, weil ich mir fertige Angebotsanforderungen nach STLB-Bau über die GAEB-Schnittstelle einfach reinholen und bearbeiten kann. Viele Positionen, die ich ständig brauche, habe ich mir in meiner nextbau-„Datenbank“ abgespeichert und kann immer wieder schnell darauf zugreifen.”
    Porträt Thomas Möbius
    Thomas Möbius
    TSM Bau GmbH
    www.tsm-bau.de


    TSM



Nachtragsangebot und Nachweis von Nachträgen im Bauwesen

Nachtragsangebot und Nachweis von Nachträgen

Auch wenn eine in der VOB oder im BGB geregelte Fallsituation für einen Nachtrag vorliegt, muss der Auftragnehmer die ihm zustehende Vergütung ausdrücklich verlangen und begründen. Bei zusätzlichen Leistungen ist darauf zu achten, dass Vergütungsansprüche gemäß VOB/B angekündigt werden müssen, bevor mit der Ausführung der Leistung begonnen wird.

Der Nachtragspreis muss zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Bei zusätzlichen Leistungen oder Leistungsänderungen soll diese Vereinbarung gemäß VOB/B vor der Ausführung getroffen werden. Als Grundlage der Vereinbarung ist vom Auftragnehmer ein Nachtragsangebot zu den betreffenden Leistungspositionen zu erstellen. Außerdem muss er als Nachweis der Nachtragspreise eine Nachtragskalkulation vorlegen.

Üblicherweise geschieht das als Vergleich zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung (Auftragsposition) und der tatsächlich erbrachten Leistung (Nachtragsposition) unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten und – je nach vereinbarten Vertragsbedingungen – auf der Kalkulationsgrundlage des Angebots (Urkalkulation) oder nach den tatsächlichen Kosten.

Die richtige Vorgehensweise je nach Nachtragsart finden Sie unter
Nachtragskalkulation: Der korrekte Nachtragspreis

Bei einer Verringerung des Preises wird der Auftragnehmer verständlicherweise keine Vergütungsanpassung verlangen. Die Minderkosten müssen aber ggf. bei anderen Nachträgen berücksichtigt werden.

Nachweis schwarz auf weiß

Sowohl Nachtragsangebote als auch prüffähige Nachweise der Nachtragspreise lassen sich mit nextbau zügig erstellen.

Screen Nachweis schwarz auf weiß



Nachträge prüfenim Bauwesen

Nachträge prüfen – für Architekten

Der Nachtragspreis ist zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Es bedarf aber aus Sicht des Auftraggebers der Wertung und Prüfung des Nachtragsangebots, bevor er dieses annehmen kann.

Soweit die Nachtragsprüfung im Auftrag des Bauherrn durch den Architekten erfolgt, sieht die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Leistungsbild Gebäude und Innenräume für Leistungshase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe – das „Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten“ als Besondere Leistung sowie das „Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise“ als Grundleistung.

Bei der Nachtragsprüfung wird neben den sachlichen Voraussetzungen für Nachträge insbesondere die Kalkulation der Nachtragspreise für die unterschiedlichen Nachtragsarten geprüft. Die rechtliche Prüfung von Nachträgen gehört nicht zu den Leistungen von Architekten und Ingenieuren. Bei rechtlichen Zweifeln sollte dem Bauherrn empfohlen werden, anwaltlichen Rat einzuholen.

Für die Nachtragsprüfung bei öffentlichen Bauaufträgen bilden die Verfahrensweisen der Vertrags- und Vergabehandbücher eine wichtige Grundlage. Für Bauvorhaben des Bundes ist dies die Richtlinie 510 – Leitfaden zur Berechnung der Vergütung bei Nachträgen – im VHB-Bund.

Wie Nachtragspreise je nach Nachtragsart berechnet werden, finden Sie unter
Nachtragskalkulation: Der korrekte Nachtragspreis

Für die Nachtragsprüfung bei öffentlichen Bauaufträgen bilden die Verfahrensweisen der Vertrags- und Vergabehandbücher eine wichtige Grundlage. Für Bauvorhaben des Bundes ist dies die Richtlinie 510 – Leitfaden zur Berechnung der Vergütung bei Nachträgen – im VHB-Bund.

Nachtragsprüfung bieterspezifisch

Die Prüfung der Kalkulation von Nachtrags­preisen ermöglicht nextbau exakt mit den Bieter-Angaben aus den EFB-Formblättern. Alternativ stehen Kalkulations­werte typischer Bauunternehmen und Handwerks­betriebe als Mustervorlagen zur Verfügung. Leistungs­änderungen und zusätzliche Leistungen lassen sich zeitsparend mit STLB-Bau und DBD-BauPreise nachbilden.

Screen Nachtragsprüfung bieterspezifisch

EFB-Preisspiegel – ‚Nachtragsprüfung‘ vor der Vergabe

Erfolgreiches Nachtragsmanagement beginnt schon vor der Vergabe eines Auftrags. Ursachen von Nachträgen können beim Auftraggeber liegen. Beispielsweise, wenn aus Zeitdruck nicht alle Planungsentscheidungen vor der Ausschreibung getroffen werden konnten. Oder beim Auftragnehmer, der vielleicht – um den Zuschlag zu erhalten – unrentable Preise anbietet und dies über Nachträge auszugleichen beabsichtigt.

Die Prüfung und Wertung von Angeboten sollte daher über einen reinen Bietervergleich der Angebotssummen hinausgehen. Auf Grundlage abgegebener Formblätter EFB-Preis 221 oder 222 können die Kalkulationsangaben der Bieter – als sogenannter EFB-Preisspiegel – gegenübergestellt werden.

Der EFB-Preisspiegel bietet Einblick in wichtige Kennziffern zur Kalkulation des jeweiligen Bieters.


Wichtige Kennziffern im EFB-Preisspiegel

Eigenleistung
Mit eigenen Arbeitskräften ausgeführter Teil der Leistung. Also ohne Fremdleistung durch Nachunternehmer (NU-Leistungen).
Deckungsbeitrag
Summe aus Gemeinkosten – also Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK) – sowie Gewinn und Wagnis.
Einzelkosten der Teilleistungen (EKT)
Kosten des Bieters für Löhne, Stoffe, Geräte, Sonstige Kosten, NU-Leistungen.



Vergütungsansprüche, falls es zu Nachträgen kommt

Aus einem EFB-Preisspiegel lässt sich insbesondere erkennen, welche Vergütungsansprüche bei den einzelnen Bietern im Fall von Nachträgen entstehen können. Als Vergleichswert wird dazu je Bieter der Prozentsatz ermittelt, der bei Überdeckung (Mehrmengen) oder Unterdeckung (Mindermengen oder Wegfall von Leistungen) für den Ausgleich von Gemeinkosten-, Gewinn- und Wagnisanteilen zum Ansatz kommen würde.

Bietervergleich anhand der Preiskalkulation

nextbau macht es mit dem EFB-Preisspiegel möglich, die Preiskalkulation der Bieter zu vergleichen und Vergütungsansprüche im Fall von Nachträgen einzuschätzen. Grundlage sind die Angaben in den Formularen EFB-Preis.

Screen Bietervergleich anhand der Preiskalkulation



Ausgleichsberechnung statt einzelner Nachträge

Als Wirkung aus den einzelnen Nachtragsarten ergeben sich Unterdeckungen oder Überdeckungen gegenüber den im Angebot kalkulierten Gemeinkosten, bzw. Deckungsbeiträgen. Gibt es sowohl Unter- als auch Überdeckungen, müssen diese bei der Nachtragsvergütung gegeneinander aufgerechnet werden. Dies kann – alternativ zu Einzelnachträgen – für alle betreffenden Nachträge eines Auftrags zusammen als Ausgleichsberechnung erfolgen.

Diese Nachtragsarten führen zu

  • Unterdeckungen
    • Mindermengen
    • Wegfall von Leistungen
    • Leistungsänderungen
      (wenn sich die Leistungssumme durch die Änderung verringert)
  • Überdeckungen
    • Mehrmengen
    • Zusätzliche Leistungen
    • Leistungsänderungen
      (wenn sich die Leistungssumme durch die Änderung erhöht)


Hinweis

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung sind Mehrmengen bis 110 % nicht bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen. Ebenso der Wegfall von Bauleistungen, soweit dieser als Teilkündigung (entsprechend mit gesondertem Vergütungsanspruch bei Kündigung des Bauvertrags) anzusehen ist.


Eine Ausgleichsberechnung vereinfacht das Nachtragsmanagement sowohl beim Auftragnehmer als auch beim Auftraggeber und kann helfen, Konflikte zwischen beiden Seiten zu vermeiden. Denn Grundlage der Ausgleichsberechnung sind die vertraglich vereinbarten Einheitspreise, wobei Über- und Unterdeckungen von Gemeinkosten, Gewinn und ggf. Wagnisanteil positionsübergreifend ausgeglichen werden. Es müssen also keine einzelnen Nachtragspreise berechnet, verhandelt oder geprüft werden.

Ausgleichsberechnung mit wenigen Klicks

Die für die Ausgleichs­berechnung nötige aufwändige Berechnung, bzw. den erforderlichen Nachweis führt nextbau automatisch durch. Übergreifend für alle gewünschten Positionen. (Als überschlägige Ausgleichs­berechnung nach den Anforderungen in Richtlinie 510 des VHB-Bund).

Screen Ausgleichsberechnung mit wenigen Klicks